Veranstaltung: | Landesmitgliederversammlung Bremen |
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Tagesordnungspunkt: | 1. Begrüßung und Formalia |
Antragsteller*in: | Landesvorstand (dort beschlossen am: 23.11.2020) |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 24.11.2020, 17:37 |
GO1: Ergänzung der Geschäftsordnung für die digitale LMV am 05.12.20: Wahlordnung für ergänzende Briefabstimmungen
Antragstext
§1 Anwendungsbereich
(1) Die Wahlordnung für ergänzende Briefabstimmungen bezieht sich auf
Satzungsänderungen sowie Personenwahlen zu Parteiorganen, die auf einer
digitalen Mitgliederversammlung nicht dem Parteienrecht entsprechend
abschließend durchgeführt werden können und deshalb einer ergänzenden
Briefabstimmung bedürfen.
(2) Die digitale Mitgliederversammlung trifft mit Hilfe eines digitalen
Abstimmungstools ein Meinungsbild über eine Satzungsänderung bzw. Personenwahl.
Dieses Meinungsbild wird in der Briefabstimmung zur einfachen Schlussabstimmung
(ja/nein/Enthaltung) gestellt.
§2 Durchführung
(1) Die Landesmitgliederversammlung wählt eine*n Wahlleiter*in sowie eine*n
stellvertretende*n Wahlleiter*in. Die Wahlleitung ist gesamtmindestquotiert.
(2) Wahlhelfer*innen sind die Mitarbeiter*innen der Landesgeschäftsstelle.
(3) Wahlberechtigt sind alle Mitglieder, die zum Zeitpunkt der ergänzenden
Briefabstimmung zugeordneten Landesmitgliederversammlung wahlberechtigt waren.
(3) Die Landesgeschäftsstelle versendet spätestens innerhalb von 5 Werktagen
nach der Landesmitgliederversammlung an alle wahlberechtigten Mitglieder des
Landesverbands die (Brief-)Wahlunterlagen.
Der Inhalt der Briefwahlunterlagen – Jedes Mitglied erhält:
- einen Stimmzettel pro Abstimmung
- einen Wahlumschlag pro Abstimmung
- eine persönliche Versicherung
- einen Rückumschlag
- ein Anschreiben und eine Anleitung
(4) Mit der Versendung der Wahlunterlagen ist der Wahlgang eröffnet.
(5) Der bzw. die Stimmzettel ist/sind auszufüllen. Jeder Stimmzettel darf
ausschließlich in den für die Abstimmung vorgesehenen Wahlumschlag gelegt
werden. Dieser ist zu verschließen. Alle Wahlumschläge sind dann zusammen mit
der unterschriebenen persönlichen Versicherung im zur Verfügung gestellten
Rücksendeumschlag zurückzuschicken.
(6) Die Eingangsfrist für den Abstimmungsbrief ist der 05.01.2021 13:00 Uhr
§3 Auswertung
(1) Die Briefabstimmung ist innerhalb von drei Werktagen nach der Eingangsfrist
durch Wahlleitung und Wahlhelfer*innen auszuzählen.
(2) Bei der Auszählung sind festzustellen:
- die Zahl der versandten Abstimmungsunterlagen,
- die Zahl der zum Auszählungszeitpunkt fristgerecht zurückgelaufenen
Abstimmungsbriefe,
- die Zahl der abgegebenen Abstimmungsformulare,
- die Zahl der abgegebenen gültigen Abstimmungsformulare,
- die Zahl der auf eine Abstimmungsfrage entfallenen Ja-Stimmen, Nein-Stimmen
und Enthaltungen.
(3) Nur Abstimmungsformulare, die im beigelegten Rückumschlag verschickt wurden
und denen eine gültige, unterschriebene persönliche Versicherung beigefügt ist,
sind gültig. Nur die Stimmzettel, die im jeweils zugeordneten Wahlumschlag
liegen, sind gültig.
(4) Soweit nicht anders vorgesehen, ist der Abstimmungsgegenstand positiv
entschieden, wenn die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf Ja lautet.
(5) Das Ergebnis der Briefwahl(en) ist nach Abschluss der Auszählung
unverzüglich zu veröffentlichen.
(6) Die Abstimmungsunterlagen können zwei Monate nach Veröffentlichung des
Ergebnisses vernichtet werden. Die Auszählung und das Ergebnis sind in
geeigneter Form zu dokumentieren.
Begründung
Infolge des Gesetzes über Maßnahmen zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie ist es auch Parteien seit Oktober erlaubt, die Wahrnehmung von Mitgliedschaftsrechten (auch ohne Ermächtigung in der Satzung) digital und im Wege der Briefwahl zu ermöglichen. Da die Wahl des Vorstands sowie Satzungsänderungen nicht ausschließlich im Rahmen einer digitalen Mitgliederversammlung möglich sind, möchte der Landesvorstand eine schriftliche Schlussabstimmung in Form einer Briefwahl organisieren. Näheres dazu findet ihr in der Bundestags Drucksache 19/23197
Beim Wahlverfahren orientiert sich der Landesvorstand grundsätzlich an der geltenden Satzung sowie der Geschäftsordnung der LMV. Alle dort gezogenen Quoren gelten auch hier.
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