Veranstaltung: | Landesmitgliederversammlung Bremen |
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Tagesordnungspunkt: | 9. Satzungsänderungen |
Antragsteller*in: | LAG Frauenpolitik (dort beschlossen am: 20.11.2019) |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 20.10.2020, 14:51 |
S1: Angleichung der Satzung (§ 7 Abs. 3), des Frauenstatuts und der Geschäftsordnung an die Änderungen des Bundesfrauenstatuts
Antragstext
Die Landesmitgliederversammlung möge die folgenden Änderungen in Satzung,
Frauenstatut und Geschäftsordnung beschließen:
§ 7 Absatz 3 der Satzung wird wie folgt gefasst:
(3) Alle durch Wahlen zu besetzenden Parteigremien sind mindestens zur Hälfte
mit Frauen zu besetzen. Auf Wahllisten stehen grundsätzlich mindestens die
ungeraden Plätze Frauen zu. Ebenso wie die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen
ist die Anerkennung geschlechtlicher Vielfalt zu achten und zu stärken. Das
Nähere regelt ein Frauenstatut, das Bestandteil dieser Satzung ist.“
Das Frauenstatut wird wie folgt gefasst:
„§ 1 Geltung des Bundesfrauenstatuts
Das Frauenstatut des Bundesverbands ist auch für den Landesverband Bremen von
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und seine Kreisverbände verbindlich. Im Folgenden warden
lediglich ergänzende Regelungen getroffen.
§ 2 Mindestquotierung
Die Regelungen zur Mindestquotierung von Gremien gelten auch für die Wahl der
zwei gleichberechtigten Sprecher*innen des Landesvorstands sowie für die
Abstimmung über Personalvorschläge für den Senat der Freien Hansestadt Bremen,
sofern BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN für mindestens zwei Mitglieder des Senats
vorschlagsberechtigt ist. Die auf Vorschlag von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gewählten
Mitglieder des Senats sind aufgefordert, die Mindestquotierung auch bei der
Auswahl von Staatsrät*innen einzuhalten.
§ 3 Redelisten
Wird die Debatte fortgesetzt, obwohl die Redeliste der Frauen erschöpft war,
können sich Frauen jederzeit zu Wort melden und sind dann in die Redeliste
hineinzuquotieren. Auch nach Schließung der Redeliste bleibt diese für Frauen
offen, bis mindestens jeder zweite Redebeitrag der Debatte von einer Frau
gehalten worden ist.
§ 4 Frauenvotum auf einer Landesmitgliederversammlung
Auf einer Landesmitgliederversammlung genügt der Antrag von drei
stimmberechtigten Frauen für ein Frauenvotum.
§ 5 Einstellung von Arbeitnehmerinnen
(1) Frauen sind vom Landesverband solange bevorzugt einzustellen, bis sie in
allen Arbeitsbereichen und Lohngruppen mit mindestens 50-Prozent-Anteil
vertreten sind.
(2) Bewerberinnen sind gemäß Absatz 1 einzustellen, wenn sie den betrieblichen,
schulischen oder akademischen Bildungsabschluss nachweisen, der für die Ausübung
der Stelle, der Laufbahn oder der Funktion gefordert ist. Insbesondere dürfen
Zeiten der Kinderbetreuung, Unterbrechung der Berufsausübung, Erwerb von
schulischen Abschlüssen im 2. oder 3. Bildungsweg sowie Teilzeitbeschäftigungen
nicht zum Nachteil der Bewerberin als mangelnde Eignung oder Befähigung gewertet
werden.
(3) Die Wahl zwischen Vollzeit- und sozial abgesicherten Teilzeitarbeitsplätzen
soll möglich sein, ebenso wie eine vorübergehende Verringerung der Arbeitszeit.
(4) Die Einstellungskommissionen sind paritätisch zu besetzen; eine Vertreterin
der LAG Frauen nimmt an den Einstellungsverfahren mit beratender Stimme teil.
§ 6 Weiterbildung
Der Landesverband Bremen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN fördert und unterstützt
spezifische Angebote zur politischen Weiterbildung für Frauen und Mädchen.
§ 7 Nichtbinäre Personen
Personen, die sich weder ausschließlich als männlich noch ausschließlich als
weiblich definieren, dürfen sowohl die nach diesem Statut für Frauen
vorbehaltenen als auch die für Männer offenen Positionen einnehmen.“
§ 3 Absatz 3 Satz 5 der Geschäftsordnung der Landesmitgliederversammlung wird
durch folgende Sätze ersetzt:
“Ist die Redeliste der Frauen erschöpft, so sind die Frauen der Versammlung zu
befragen, ob die Debatte fortgesetzt werden soll. Wird die Debatte fortgesetzt,
können sich Frauen jederzeit zu Wort melden und sind dann in die Redeliste
hineinzuquotieren. Auch nach Schließung der Redeliste bleibt diese für Frauen
offen, bis mindestens jeder zweite Redebeitrag der Debatte von einer Frau
gehalten worden ist.“
Begründung
Die BDK hat am 16. November 2019 mehrere Änderungen des Bundesfrauenstatuts und der entsprechenden Vorschriften der Bundessatzung beschlossen. Abweichend vom Frauenstatut des Landesverband Bremen gelten dadurch nun folgende Regelungen:
- Sollte keine Frau auf einen Frauenplatz kandidieren oder gewählt werden, bleiben diese Plätze unbesetzt. Die bisher bestehende Möglichkeit, den Platz auch für Männer freizugeben, ist künftig nur noch bei der Aufstellung von Wahllisten zulässig.
- Ist die Redeliste der Frauen erschöpft, darf nicht mehr die gesamte Versammlung gefragt werden, ob die Debatte fortgesetzt werden soll, sondern – wie früher – nur noch die Frauen der Versammlung.
- Von dem Begriff „Frauen“ werden alle erfasst, die sich selbst so definieren.
Nach der Rechtsprechung des Bundesschiedsgericht ist das Frauenstatut nicht nur für Gremien des Bundesverbands verbindlich, sondern auch für alle Landes-, Kreis- und Ortsverbände. Somit sind alle hiervon abweichenden Regelungen des Landesverband Bremen und der Kreisverbände in Bremen und Bremerhaven ab sofort unwirksam.
Zur Vermeidung von Irritationen und Streitigkeiten sollen die betroffenen Regelungen in der Landessatzung, im Landesfrauenstatut und in der Geschäftsordnung der Landesmitgliederversammlung daher an die geänderten Regelungen auf Bundesebene angeglichen werden.
Die BDK hat am 16. November 2019 darüber hinaus den Bundesvorstand aufgefordert, zur BDK 2020 eine Überarbeitung der Satzungen, Richtlinien etc. zur Abstimmung zu stellen, damit trans*, inter* und nicht-binäre Menschen berücksichtigt werden. Binärgeschlechtliche Stellen sollen dabei durch Formulierungen ersetzt werden, die alle Menschen berücksichtigen. Insofern ist im kommenden Jahr mit weiterem Anpassungsbedarf zu rechnen.
Im Einzelnen:
Zu Nummer 1 (Änderung von § 7 Abs. 3 der Satzung)
Die bisherige Regelung, wonach Frauenplätze in Gremien unter Umstände für Männer freigegeben werden können, verstößt nunmehr gegen das Bundesfrauenstatut und wird daher gestrichen. Durch das Wort „grundsätzlich“ wird im Zusammenhang mit der Aufstellung von Wahllisten klargestellt, dass (nur) hier Ausnahmen möglich sind. Insgesamt wird der Wortlaut etwas gestrafft, da das Nähere ohnehin im Frauenstatut mit Satzungsrang geregelt wird.
Zu Nummer 2 (Neufassung des Frauenstatuts)
In § 1 wird die Verbindlichkeit des Bundesfrauenstatuts für den Landesverband Bremen und seine Kreisverbände klargestellt. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesschiedsgerichts. Das Landesfrauenstatut soll künftig nur noch Regelungen enthalten, die das ohnehin geltende Bundesfrauenstatut ergänzen. So kann weitgehend vermieden werden, dass künftige Änderungen des Bundesfrauenstatuts immer auch Änderungen auf Landesebene nach sich ziehen müssen. Da das Frauenstatut Bestandteil der Satzung ist, müsste jede Änderung in der Regel auf zwei hintereinander liegenden Landesmitgliederversammlung aufgerufen werden, da das in der Satzung für die erste Befassung vorgesehene Anwesenheitsquorum von einem Drittel der Mitglieder bei den meisten Landesmitgliederversammlungen verfehlt wird. In der Zwischenzeit würden sich Bundes- und Landesfrauenstatut immer widersprechen, was zu unnötigen Missverständnissen und Konflikten führen kann.
§ 2 übernimmt die bisher in § 1 Abs. 3 des Landesfrauenstatuts geregelten Bestimmungen zur Mindestquotierung bei den Landesvorstandsprecher*innen und Senator*innen sowie den Beschluss der Landesmitgiederversammlung vom 6. Juli 2019 zur Mindestquotierung bei der Auswahl von Staatsrät*innen.
§ 3 regelt eine bereits seit Längerem gelebte Praxis in Bremen.
§ 4 übernimmt den Rest vom bisherigen § 3 des Landesfrauenstatuts, soweit er noch nicht durch das Bundesfrauenstatut geregelt ist.
§ 5 entspricht weitgehend dem bisherigen § 4 des Landesfrauenstatuts. In dessen Absatz 1 wird bisher auf „§ 11 des grünen Quotierungsgesetzes“ verwiesen. Hiermit ist ein Gesetzentwurf gemeint, der 1988 von Marieluise Beck in einem Buch veröffentlicht wurde. Sein Regelungsgehalt wird nun in den Absätzen 1 und 2 ausformuliert.
§ 6 entspricht dem bisherigen § 6.
§ 7 greift die im bisherigen § 7 getroffene Regelung zu intersexuellen Menschen auf und erweitert sie auf alle nichtbinären Personen. Insbesondere auch Transpersonen definieren sich oft nicht als ausschließlich weiblich oder ausschließlich männlich. Eine Bezugnahme auf den neuen Geschlechtseintrag „divers“ wäre nicht ausreichend, da viele Betroffene aufgrund diskriminierender Bundesgesetze noch immer keine Personenstandsänderung vornehmen lassen können oder sich einem so bezeichneten Geschlecht nicht zugehörig fühlen. Es wäre für nichtbinäre Personen generell unzumutbar, sich dem binären Mann-Frau-Schema unterwerfen zu müssen, das den Regelungen zur Mindestquotierung zu Grunde liegt.
Zu Nummer 3 (Änderung der Geschäftsordnung)
Die neue Regelung zur Handhabung von Redelisten erfordert eine Angleichung in § 3 Absatz 3 der LMV-GO. Damit sich die vollständige Regelung z. B. während einer laufenden Landesmitgliederversammlung leicht nachschlagen lässt, wird nicht nur auf die Frauenstatute von Bundes- und Landesverband verwiesen, sondern es wird der Wortlaut der einschlägigen Regelungen wiederholt.
Unterstützer*innen
Änderungsanträge
- Ä1 (LAG Frauenpolitik (dort beschlossen am: 19.11.2020), Abgelehnt)
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