Veranstaltung: | Landesmitgliederversammlung Bremen |
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Tagesordnungspunkt: | 9. Satzungsänderungen |
Antragsteller*in: | Landesvorstand (dort beschlossen am: 20.10.2020) |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 03.12.2020, 15:31 |
Antragshistorie: | Version 1 |
S2NEU: Antrag auf Änderung der Satzung: „Einführung eines Landesausschusses“
Antragstext
Änderung von §7 Organe:
Einfügen neu: „2. der Landesausschuss“
Einfügen eines neuen §9:
„§9 Der Landesausschuss
(1) Der Landesausschuss ist ergänzendes beschlussfassendes Organ zwischen den
Mitgliederversammlungen. Er gibt sich selbst eine Geschäftsordnung.
(2) Der Landesausschuss besteht ausschließlich aus Mitgliedern der Partei.
(3) Der Landesausschuss hat 35 Mitglieder:
- vier Mitglieder des Landesvorstands; hiervon sind beide Sprecher*innen sowie
ein Mitglied aus Bremerhaven gesetzt
- drei Mitglieder der Bürgerschaftsfraktion
- ein Mitglied der Stadtverordnetenversammlung Bremerhaven
- zwei Mitglieder der GRÜNEN JUGEND Bremen
- je zwei Delegierte der Kreisverbände als Grundmandate
- elf weitere Delegierte der Kreisverbände, die nach dem Divisorverfahren mit
Standardrundung entsprechend der Mitgliederzahlen auf die Kreisverbände verteilt
werden. Maßgeblich sind die im letzten Jahresrechenschaftsbericht vorgelegten
Mitgliederzahlen. Dabei erhält jeder Kreisverband so viele Mandate, wie sich
nach Teilung der Summe seiner Mitgliederzahl durch die Zuteilungszahl ergeben.
Zahlenbruchteile unter 0,5 werden auf die darunterliegende ganze Zahl, ab 0,5
auf die darüber liegende ganze Zahl gerundet. Die Zuteilungszahl wird zunächst
berechnet, indem die Zahl der Mitglieder des Landesverbandes durch zehn geteilt
wird. Falls hiernach mehr als zehn Mandate auf die Kreisverbände entfallen, ist
die Zuteilungszahl so heraufzusetzen, dass bei der Berechnung genau zehn Mandate
auf die Kreisverbände entfallen. Entfallen weniger als zehn Mandate auf die
Kreisverbände, ist die Zuteilungszahl in entsprechender Weise herunterzusetzen.
Ergeben sich für mehrere Kreisverbände Zahlenbruchteile von genau 0,5 und würde
durch Aufrundung dieser Bruchteile die Zahl von zehn Mandaten überschritten, so
entscheidet das von der Landesvorsitzenden zu ziehende Los, welche
Zahlenbruchteile aufzurunden sind.
(4) Die Delegierten der Kreisverbände werden von den
Kreismitgliederversammlungen für jeweils zwei Jahre gewählt.
(5) Das kreisfreie Gebiet Bremen-West wird gemäß (3) und (4) gleich einem
Kreisverband behandelt.
(6) Für den Zeitraum einer Regierungsbeteiligung von Bündnis 90/Die Grünen
Bremen erweitert sich der Landesausschuss um die Grünen Senatsmitglieder sowie
eine entsprechende Anzahl weiterer Delegierter, die entsprechend (3) auf die
Kreisverbände verteilt werden.
(7) Für den Zeitraum einer Vertretung von Bündnis 90/Die Grünen Bremen im
Deutschen Bundestag bzw. im Europäischen Parlament erweitert sich der
Landesausschuss um diese Parlamentsmitglieder sowie eine entsprechende Anzahl
weiterer Delegierter, die entsprechend (3) auf die Kreisverbände verteilt
werden.
(8) Der Landesausschuss hat Beschlussrecht über Belange des Landesverbands.
Hiervon ausgenommen sind die Aufstellung von Wahllisten und Kandidat*innen für
Bürgerschafts- und Bundestagswahlen, Satzungsänderungen, sowie die turnusmäßige
Neuwahl des Landesvorstands.
(9) Antragsberechtigt sind jeweils fünf Mitglieder gemeinsam, der
Landesvorstand, die Kreisverbände, der Landesfinanzrat, die Fraktion von Bündnis
90/Die Grünen in der Bremischen Bürgerschaft, die Fraktion von Bündnis 90/Die
Grünen in der Stadtverordnetenversammlung Bremerhaven, die Grüne Jugend Bremen,
die Grüne Alte Bremen und die anerkannten Landesarbeitsgemeinschaften.
(10) Die Antragsfrist für eigenständige Anträge endet sieben Tage vor dem
Landesausschuss. Der Landesausschuss kann die Zulassung von
Dringlichkeitsanträgen beschließen, welche sich auf Ereignisse beziehen, die
nach der ordentlichen Antragsfrist eintreten.
(11) Der Landesausschuss tagt ausschließlich in Zeiten einer Naturkatastrophe,
einer Pandemie oder anderen schwerwiegenden Ereignissen, die eine sichere
Durchführung einer Landesmitgliederversammlung in der eigentlichen Größe mit
hoher Wahrscheinlichkeit nicht möglich oder zu riskant machen, oder die maximale
Teilnehmer*innenzahl für Veranstaltungen in Innenräumen von Amts wegen auf
weniger als das sich aus Satzung und Mitgliederzahl ergebende Mindestquorum
einer Landesmitgliederversammlung begrenzt wird.
(12) Der Landesausschuss wird zunächst in Reaktion auf die Covid-19-Pandemie als
temporäres Gremium eingeführt. Dieser § 9 sowie § 7 Absatz 1 Nummer 2 treten mit
Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft. Bis zu einer
Landesmitgliederversammlung im Herbst 2021 soll der Landesvorstand in
Zusammenarbeit mit anderen Gremien und Gliederungen der Partei eine Evaluation
des Landesausschusses vorlegen.
Entsprechende Anpassung der Nummerierung der weiteren Satzung
Änderung von §15 (zukünftig §16) „Beschlussfähigkeit der Organe“
Einfügen neu: „(4) Der Landesausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens vier
Kreisverbände vertreten sind und die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.“
Begründung
Aufgrund der Covid-19-Pandemie konnte der Landesverband dem in der Satzung vorgeschriebenen Tagesrhythmus der Landesmitgliederversammlung im Jahr 2020 nicht nachkommen. Die Handlungsfähigkeit des Landesverbands sowie die Kontrolle der Mitgliederbasis über den Landesvorstand sind somit stark eingeschränkt. Für den Landesvorstand gilt, dass eine Landesmitgliederversammlung (LMV) so sicher wie möglich für die Mitglieder und Gäste sein muss. Dies macht ein Ausweichen in weitaus größere Räumlichkeiten, als wir es gewohnt sind, nötig. Dies sowie zusätzliche Hygieneanforderungen machen z.B. die Landesmitgliederversammlung im November ca. 4-5 x so teuer wie eine normale LMV. Sollte sich die Pandemie weiterhin über längere Zeit hinziehen und LMVen unter diesen Bedingungen nötig machen, würde dies die finanziellen Rücklagen des Landesverbands nachhaltig angreifen.
Um diesen politischen und finanziellen Herausforderungen zu begegnen, legt der Landesvorstand in enger Abstimmung mit der Koordinierungsrunde und den Kreisverbänden einen Vorschlag zur Einführung eines Landesausschusses vor. Dieser orientiert sich an ähnlichen Modellen in den Landesverbänden in Hamburg und Berlin, die dort als dauerhafte Gremien zwischen Parteitag und Landesvorstand in der Satzung verankert sind. Der Landesausschuss (LA) tritt demnach als beschlussfassendes Gremium neben die Landesmitgliederversammlung und ermöglicht eine weitere Stärkung der Parteibasis dadurch, dass 25 von 35 Mitgliedern von den Kreismitgliederversammlungen direkt gewählt werden. Dadurch sollen explizit die Kreisverbände gestärkt werden in einer Zeit, in der die direkte, demokratische Mitwirkung in der Partei für Mitglieder erschwert ist.
Der Landesausschuss schließt an die guten Erfahrungen mit der Koordinierungsrunde an, welche 2008 per LMV-Beschluss eingeführt wurde. In dieser kommen die verschiedenen Parteiebenen regelmäßig zusammen und beraten politische Entwicklungen innerhalb der Partei. Dessen ungeachtet behält die LMV ihre herausragende Stellung als direktdemokratisches Organ dadurch bei, dass Kernfunktionen wie die Aufstellung von Wahllisten, die Wahl des Landesvorstands (LaVo) sowie die Änderung der Satzung weiterhin ausschließlich der LMV vorbehalten bleiben. Das bedeutet auch, dass weiterhin – auch während der Pandemie – Landesmitgliederversammlungen stattfinden werden, beispielsweise um Listenaufstellungen durchzuführen oder den Landesvorstand neu zu wählen. Die Landesmitgliederversammlung wird durch die Einrichtung eines Landesausschusses explizit nicht ersetzt.
Der Landesvorstand hat darüber hinaus die Möglichkeiten digitaler Landesmitgliederversammlungen geprüft. Solche Formate sind prinzipiell möglich und können auch zum Einsatz kommen. Dennoch erscheint uns ein direkter Austausch sowie Debatten über politische Themen und Setzungen von großer Bedeutung – nicht zuletzt vor dem Hintergrund des anstehenden Bundestagswahlkampfs.
Der Anstoß dieser Änderung ist die aktuelle CORONA-Situation. Daher wird der LA durch §9 (11) und (12) vorläufig zeitlich beschränkt. Zugleich kann der LA auch in normalen Zeiten eine sinnvolle Ergänzung der Parteistruktur sein, wie die anderen Landesverbände zeigen. Entsprechend sieht (12) eine Evaluation des LA durch den Landesvorstand in engem Austausch mit Koordinierungsrunde, Kreisverbänden und anderen Gremien vor. Zunächst gilt aber erst einmal Folgendes:
1. Nach einem Jahr und mit der Eröffnung der LMV im Herbst 2021 erlischt der § 9 der Satzung.
2. Auf dieser LMV im Herbst 2021 kann dann, unter dem Eindruck der Evaluation, ein Änderungsantrag zur Satzung gestellt werden, wonach der Landesausschuss wieder eingerichtet werden soll.
3. Ob der Landesausschuss dann temporär, in dieser personellen oder einer anderen Besetzung besetzt werden soll; ob weitere oder weniger Befugnisse dem Landesauschuss übertragen werden; all diese Fragen können in einem solchen Satzungsänderungsantrag geregelt werden.
4. Da es ein Satzungsänderungsantrag ist und eben keine "Bestätigung der in 2020 beschlossenen Satzungsänderung", gelten die nötigen Quoren und Mehrheiten für Satzungsänderung:
A) Zu einer Satzungsänderung ist zur ersten Beratung und Beschlussfassung die Anwesenheit von mindestens 30 % der Mitglieder erforderlich.
B) Ist die Versammlung dann nicht beschlussfähig, gilt für die nächste Versammlung das Quorum von 10 %.
C) Für Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der satzungsändernden Mitgliederversammlung erforderlich.
Um eine informierte Entscheidung zu ermöglichen, wird der Landesvorstand auf der LMV ausführlich über die Arbeit des LA berichten; die Kreisvorstände sind angehalten, selbiges auf ihren Kreismitgliederversammlungen zu tun. Alle Beschlüsse des LA werden zeitnah veröffentlicht.
Unterstützer*innen
Änderungsanträge
- Ä1 (Till Schierer (KV Bremerhaven), Eingereicht)
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